So geht es weiter ab Mo, 20.4.: Material für die Kinder, Notbetreuung

Liebe Eltern, 

in der Zeit von Mo, 20.04.2020 bis voraussichtlich So, 03.05.2020 sind die Schulen weiterhin geschlossen.

Ab Montag, 20.04.2020 werden die KlassenlehrerInnen wieder Arbeitsmaterialien für Ihre Kinder zusammenstellen. Somit erhält jedes einzelne Kind ganz individuelle und differenzierte Materialien. Auch werden die bearbeiteten Aufgaben der Kinder von den Lehrerinnen und Lehrern kontrolliert. Einzelheiten dazu erfahren Sie von den KlassenlehrerInnen.
Wie bisher auch, können Sie bei Fragen in gewohnter Weise mit den Lehrerinnen und Lehrern in Kontakt treten bzw. werden sich die Lehrkräfte auch in regelmäßigen Abständen bei Ihnen persönlich melden.

Anbei finden Sie das aktualisierte Formular für die Notbetreuung
ab Mo, 20.4.: 2020 03 20 Antrag ohne WE Betreuung nach OFerien MSB NRW
sowie die Bescheinigung des Arbeitgebers: Eltern Muster-Bescheinigung Arbeitnehmer

Sofern Sie von der Notbetreuung Gebrauch machen müssen, senden Sie uns bitte umgehen eine Mail: kgs.feldstrasse@mail.aachen.de

Auch für die kommende Zeit wünsche ich Ihnen weiterhin viel Kraft und Zuversicht!!! 

Nina Schiffer

P.S.: Vielleicht stellen Sie sich die Fragen … 

  • Müssen die LehrerInnen Aufgaben stellen?
  • Müssen die SchülerInnen die Aufgaben erledigen?
  • Werden die Aufgaben benotet?

Diese werden auf der Seite des Schulministeriums beantwortet:

“Sind die Schulen verpflichtet, Aufgaben zu stellen?

Die Schulen stellen für die Zeit des Ruhens des Unterrichts den Schülerinnen und Schülern Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung zur Verfügung. (…) Diese Zurverfügungstellung von Aufgaben erfolgt innerhalb der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen. 

Sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, alle Aufgaben zu erledigen oder ist das freiwillig?

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Zeiträumen des Ruhens des Unterrichts aus Infektionsschutzgründen nicht um Ferien handelt, die der Erholung dienen.

Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Die Aufgabenerledigung kann daher erwartet werden. Sie unterstützt die Aufgabenerfüllung der Schule und erleichtert das Erreichen von Bildungszielen nach Wiederaufnahme des Unterrichts. Die Aufgabenerledigung liegt vor diesem Hintergrund im hohen Maße im Eigeninteresse der Schülerinnen und Schüler.

Werden diese Aufgaben benotet?

Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (§ 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die während der gegenwärtigen Zeit des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben werden – ebenso wie Hausaufgaben – daher in aller Regel nicht benotet. Sie können aber durch die Lehrerinnen und Lehrer überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden.”

Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html